Bevor wir von Überzeit sprechen, muss definiert werden was Überzeit ist.
Artikel 9 des Arbeitsgesetzes (ArG) definiert die wöchentliche Höchstarbeitszeit. Das sind 45 Stunden für Arbeitnehmende in industriellen Betrieben, Angestellte und Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels und 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmenden.
Artikel 12 des Arbeitgesetzes sagt: Eine ausnahmsweise Überschreitung dieser Höchstarbeitszeiten bei Dringlichkeit, Inventur oder Betriebsstörung, höchstens jedoch 170 Stunden pro Jahr (bei 45 Wochenstunden) bzw. 140 Stunden pro Jahr (bei 50 Wochenstunden).
Überstunden und Überzeit sind nicht das gleiche!
Überstunden Überstunden nennt man die Überschreitung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Das Obligationenrecht sagt in Art. 321c Abs. 1, wann eine arbeitnehmende Partei zur Leistung von Überstunden verpflichtet ist und regelt die Entschädigung. Überstunden liegen auch bei Teilzeitarbeitnehmenden vor, wenn diese ausnahmsweise mehr als das vereinbarte Teilzeitpensum tätig sind.
Überzeit Überzeit ist demgegenüber die Überschreitung der arbeitsgesetzlichen Höchstarbeitszeit. Das Arbeitsgesetz schreibt beiden Parteien zwingend und verbindlich vor, wie viele Arbeitsstunden höchstens geleistet werden dürfen und wann diese Grenze von 45 bzw. 50 Wochenstunden ausnahmsweise überschritten werden kann. Das Arbeitsgesetz legt also auch den oberen Rahmen fest, innerhalb dessen man mehr als die vereinbarte Zeit arbeiten darf.