Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung am Ende der Frist. Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Dauer stillschweigend fortgesetzt gilt es als unbefristetes Arbeitsverhältnis. Für Arbeitnehmende und Arbeitgebende gelten immer die gleichen Fristen. Sind unterschiedliche Kündigungsfristen vereinbart, gelten für beide Parteien die längere Frist. Ohne spezielle Vereinbarung beträgt die Kündigungsfrist, nach Ablauf der maximal dreimonatigen Probezeit, mindestens einen Monat. (mehr ...) Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist, andere Abreden vorbehalten, sieben Tage. (mehr ...)
Nach Ablauf der Probezeit kann im ersten Jahr mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Vom zweiten bis neunten Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und ab dem 10. Dienstjahr mit einer solchen von drei Monaten.