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ARBEITSVERTRAG |
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Mit dem Arbeitsvertrag verpflichten sich Arbeitnehmende zur Leistung von Arbeit gegen Lohn im Dienste von Arbeitgebenden. Ein Arbeitsvertrag kann befristet oder unbefristet abgeschlossen werden.
Der Lohn wird aufgrund einer bestimmten Zeitperiode (Zeitlohn), aufgrund einer bestimmten Leistung (Akkordlohn) oder aufgrund eines bestimmten Erfolges (Provision) berechnet.
Ein Arbeitsvertrag kann, mit Ausnahme des Lehrvertrages, auch mündlich abgschlossen werden. Es empfiehlt sich aber aus Beweisgründen die Schriftform.
Wie bei jedem Vertrag entstehen auch beim Arbeitsvertrag verschiedene Pflichten des Arbeitgebenden, die zwingend, d.h. unabänderlich sind oder solche die halbzwingend, d.h. nicht zu ungunsten der Arbeitnehmenden geändert werden dürfen. Das Wesen des Arbeitsvertrages besteht darin, dass Arbeitnehmende persönlich zur Verfügung stehen müssen, an Weisungen der Arbeitgebenden gebunden sind, die z.B. bestimmen wo, wie und wann die Arbeit auszuführen ist. Es besteht also eine Unterordnung, die auch das Mass der Arbeitsausführung (Qualität) und die Überwachung durch einen Dritten beinhaltet.
Die Gegenleistung der Arbeitgebenden besteht zur Hauptsache in der Entrichtung des vereinbarten Lohnes. Fehlt eine Vereinbarung, kann sich der geschuldete Lohn auch aus einem Normal- oder Gesamtarbeitvertrag ergeben. Es kann auch auf die Üblichkeit zurückgegriffen werden. (mehr ...)
Wenn Arbeitnehmende ohne eigenes Verschulden wegen Krankheit, Unfall, Militär- oder Zivil(schutz)dienst nicht arbeiten können, haben sie nach dreimonatiger Anstellung eine Zeitlang Anspruch auf Lohnfortzahlung. (mehr ...)
Arbeitgebende haben auch auf den Schutz der Persönlichkeit der Arbeitnehmenden zu achten. Dazu gehört der Gesundheitsschutz und der Schutz vor sexueller Belästigung im Betrieb aber auch der Schutz bei der Bearbeitung von personenbezogenen Daten. (mehr ...)
Arbeitnehmende haben aber auch Pflichten, die über die reine Arbeitsleistung hinausgehen. So müssen sie die Anordnungen der Arbeitgebenden getreulich befolgen. Arbeitnehmende haben konkurrenzierende Schwarzarbeit zu unterlassen und wenn nötig Überstunden zu leisten. Auch ist jederzeit Rechenschaft über die Tätigkeit abzugeben und die Treuepflicht zu beachten. Auch nach Beendigung der Anstellung können Pflichten bestehen. Geheimhaltungspflicht oder Konkurrenzverbot. (mehr ...)
Wer weniger als die im Betrieb üblichen Arbeitsstunden leistet, ist in Teilzeit angestellt.
Befristete Arbeitverträge enden mit Ablauf der vereinbarten Zeitdauer. Wenn die Arbeit stillschweigend darüber hinaus fortgesetzt wird, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Unbefristete Arbeitsverträge werden durch Kündigung aufgelöst. Siehe Kündigung ...
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